Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, Beschluss vom 16.09.2022, AZ 1 BvR 1807/20

Aus­ga­be: 11–2022Fami­li­en­recht

Mit am heu­ti­gen Tag ver­öf­fent­lich­tem Beschluss hat die 3. Kam­mer des Ers­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de von Eltern nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men, denen wegen des Ver­dachts erheb­li­cher Miss­hand­lun­gen ihres zu den Vor­fall­zeit­punk­ten nur weni­ge Mona­te alten Kin­des wei­te Tei­le des Sor­ge­rechts ent­zo­gen wur­den. Das als Beschwer­de­ge­richt zustän­di­ge Ober­lan­des­ge­richt hat sich nach Ein­ho­lung meh­re­rer medi­zi­ni­scher Gut­ach­ten und wei­te­rer ärzt­li­cher Stel­lung­nah­men auf der Grund­la­ge einer aus­führ­li­chen Beweis­wür­di­gung die Über­zeu­gung ver­schafft, dass sowohl der bei dem Kind fest­ge­stell­te Spi­ral­bruch eines Ober­schen­kels als auch der im Ver­hält­nis zum Gesichts­schä­del über­di­men­sio­nier­te Gehirn­schä­del auf kör­per­li­chen Miss­hand­lun­gen im elter­li­chen Haus­halt und nicht auf einem Unfall­ge­sche­hen oder einer Erkran­kung des Kin­des beru­hen. Aus den in der Ver­gan­gen­heit zuge­füg­ten Miss­hand­lun­gen lei­te­te das Ober­lan­des­ge­richt ab, dass das Kin­des­wohl im elter­li­chen Haus­halt auch zukünf­tig erheb­lich gefähr­det sein wer­de und ent­zog des­halb den Eltern ins­be­son­de­re das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht mit einer Fol­ge einer Fremd­un­ter­brin­gung des Kindes.

Die Eltern sahen sich dadurch vor allem in ihrem Eltern­recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ver­letzt, blie­ben mit ihrer auch dar­auf gestütz­ten Ver­fas­sungs­be­schwer­de aber erfolglos.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedD…