(Stutt­gart) Die Erb­fall­kos­ten­pau­scha­le nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG steht auch dem Nach­er­ben zu und setzt nicht den Nach­weis vor­aus, dass zumin­dest dem Grun­de nach tat­säch­lich Kos­ten ange­fal­len sind. Damit kön­nen alle Nach­er­ben die­sen Frei­be­trag gel­tend machen und damit ggf. die Erb­schaft­steu­er­be­las­tung reduzieren.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf das jetzt ver­öf­fent­lich­te Urteil des Bun­des­fi­nanz­ho­fes vom 01.02.2023, AZ II R 3/20.

In dem ent­schie­de­nen Fall hat­te das Finanz­amt dem Nach­er­ben den Pausch­be­trag nicht gewährt, da nach Ansicht des Finanz­am­tes der Pausch­be­trag bei Vor- und Nach­erb­schaft nur ein­mal zur Ver­fü­gung ste­he. Die­ser Ansicht folg­te der Bun­des­fi­nanz­hof nicht und stell­te fest, dass auch dem Nach­er­ben die­ser Pausch­be­trag zusteht, unab­hän­gig davon, ob auch der Vor­er­be den Pausch­be­trag in Anspruch genom­men hat.

Unter Ände­rung sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung stellt der Bun­des­fi­nanz­hof wei­ter­hin fest, dass es hier­bei auch nicht dar­auf ankommt, dass zumin­dest dem Grun­de bei dem Nach­er­ben auch tat­säch­lich Kos­ten ange­fal­len sind.

Nach die­ser Ent­schei­dung steht die­ser Pausch­be­trag für Erb­fall­kos­ten jetzt bei jedem Nach­erbfall auch den Nach­er­ben zur Verfügung.

Henn emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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