(Stutt­gart) Von Geset­zes wegen erben in ers­ter Linie Abkömm­lin­ge, Ehe­part­ner oder sons­ti­ge Ver­wand­te eines Ver­stor­be­nen. Die­ser kann die Erb­fol­ge durch Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag abwei­chend regeln und bei­spiels­wei­se einen Freund oder engen Ver­trau­ten zum Erben ein­set­zen. Die­ser trägt aber das Risi­ko, dass das Tes­ta­ment wirk­sam ist.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf eine Pres­se­mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Cel­le 18.01.2023 zu sei­ner Ent­schei­dung Az.: 6 U 2/22.

Ein Erb­las­ser ist zwar unab­hän­gig vom Alter und der Ein­rich­tung einer etwa­igen Betreu­ung bis zum Beweis des Gegen­teils als tes­tier­fä­hig anzu­se­hen. Stellt sich aber her­aus, dass er etwa auf­grund einer geis­ti­gen Erkran­kung nicht tes­tier­fä­hig war, muss der ver­meint­li­che Erbe alle Nach­lass­ge­gen­stän­de an die gesetz­li­chen Erben her­aus­ge­ben – und das mög­li­cher­wei­se noch vie­le Jah­re nach dem Erb­fall. Der für erb­recht­li­che Strei­tig­kei­ten zustän­di­ge 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Cel­le ist regel­mä­ßig mit der­ar­ti­gen Ver­fah­ren befasst.

Ein aktu­el­les Ver­fah­ren (Az.: 6 U 2/22) hat­te einen Streit um ein sehr hohes Ver­mö­gen zum Gegen­stand: Eine allein­ste­hen­de und kin­der­lo­se Dame mit einem Ver­mö­gen von meh­re­ren Mil­lio­nen Euro hat­te durch ein Tes­ta­ment im Jahr 2008 und erneut durch einen vor einem Notar im Jahr 2014 geschlos­se­nen Erb­ver­trag ihren lang­jäh­ri­gen Steu­er­be­ra­ter als allei­ni­gen Erben ein­ge­setzt. Sie ver­starb im Jahr 2015. Bereits anläss­lich der Ertei­lung eines Erb­scheins hat­te das Amts­ge­richt Han­no­ver ein psych­ia­tri­sches Gut­ach­ten ein­ge­holt, das zu dem Ergeb­nis kam, dass die Ver­stor­be­ne auf­grund wahn­haf­ter Stö­run­gen nicht in der Lage war, wirk­sam zu tes­tie­ren. Der Sach­ver­stän­di­ge hat­te zu die­sem Zweck der Ver­neh­mung einer Viel­zahl von Zeu­gen bei­gewohnt, unter Ihnen auch Nota­re und Ärzte.

Die­ses Gut­ach­ten haben neben dem Amts­ge­richt Han­no­ver sowohl das Land­ge­richt Han­no­ver als auch der 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Cel­le für über­zeu­gend gehalten.

Das Land­ge­richt hat mit Urteil vom 27. Dezem­ber 2021 fest­ge­stellt, dass der als Erbe ein­ge­setz­te Steu­er­be­ra­ter nicht Erbe der Erb­las­se­rin gewor­den ist. Die hier­ge­gen ein­ge­leg­te Beru­fung hat der Steu­er­be­ra­ter zurück­ge­nom­men, nach­dem der Senat in der münd­li­chen Ver­hand­lung Ende Novem­ber 2022 auf die feh­len­den Erfolgs­aus­sich­ten hin­ge­wie­sen hat. Dabei hat­te der Senat betont, dass es uner­heb­lich sei, ob der Steu­er­be­ra­ter die Tes­tier­un­fä­hig­keit der Erb­las­se­rin kann­te oder auch nur hät­te erken­nen kön­nen oder müs­sen. Es gehe nicht um einen Vor­wurf gegen­über dem Beklag­ten, ande­rer­seits hül­fen ihm auch eine mög­li­che Gut­gläu­big­keit und ein Ver­trau­en in die Tes­tier­fä­hig­keit der ihm lan­ge bekann­ten Erb­las­se­rin nicht.

Henn emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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