FG Münster, Beschluss vom 12.12.2025, AZ 3 K 695/24 Erb

Ausgabe: 01-2026Erbschaftssteuerrecht

Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Dezember 2025 (Az. 3 K 695/24 Erb) entschieden.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/3…