FG Müns­ter, Beschluss vom 14.02.2019, AZ 3 K 2098/16 Erb

Aus­ga­be: 05/2019Erbrecht

Zur Berei­che­rung der Ehe­frau bei Über­tra­gung eines Grund­stücks gegen Zurück­be­hal­tung eines Nieß­brauchs zuguns­ten des Schen­kers und sei­ner Ehefrau
1. Die Grund­sät­ze der Recht­spre­chung des BFH im Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06 zur Qua­li­fi­zie­rung einer frei­ge­bi­gen Zuwen­dung bei Ver­schaf­fung einer Gesamt­gläu­bi­ger­stel­lung bezüg­lich eines Ren­ten­stamm­rechts an den ande­ren Ehe­gat­ten ist auf die Ein­räu­mung der Gesamt­gläu­bi­ger­stel­lung bezüg­lich eines Nieß­brauchs­rechts anzu­wen­den (hier: Grund­stücks­über­tra­gung an Kin­der unter Rück­be­halt bzw. Ein­räu­mung eines Nieß­brauchs­rechts zuguns­ten des bis­her nicht am Grund­stück betei­lig­ten Ehe­gat­ten) (Rn.17).
2. Die Fra­ge, ob der durch den Ver­trag zuguns­ten Drit­ter im Außen­ver­hält­nis zum Nieß­brauch­ver­pflich­te­ten begüns­tig­te Ehe­gat­te i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG berei­chert ist, beant­wor­tet sich stets nach dem Innen­ver­hält­nis zum zuwen­den­den Ehe­gat­ten. Soweit schrift­li­che oder münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen bezüg­lich des Innen­ver­hält­nis­ses zwi­schen den Ehe­leu­ten feh­len, ist es vor­nehm­lich aus dem Ver­hal­ten der Ehe­leu­te zu erschlie­ßen. Das bedeu­tet, dass das tat­säch­li­che Ver­hal­ten der Ehe­gat­ten bezüg­lich des Kon­tos, auf dem die Erträ­ge aus dem zuge­wand­ten Recht ver­ein­nahmt wer­den, mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit auf die Allein­be­rech­ti­gung des Zuwen­den­den schlie­ßen las­sen muss, um eine Schen­kung an den ande­ren Ehe­gat­ten aus­zu­schlie­ßen. Zu berück­sich­ti­gen ist dabei, wie die Ehe­gat­ten die Kos­ten der gemein­sa­men Lebens­füh­rung bestrei­ten und — im vor­lie­gen­den Fall — wel­che Funk­ti­on dabei dem Miet­kon­to zukommt. Beson­de­res Gewicht kommt dabei der Ver­wen­dung der Mit­tel zu, die für die lau­fen­de Lebens­füh­rung nicht benö­tigt wur­den bzw. wer­den. Stan­den bzw. ste­hen die­se Mit­tel der Klä­ge­rin auch für die Bil­dung eige­nen Ver­mö­gens zur Ver­fü­gung, spricht das dafür, dass sie im Ver­hält­nis zu ihrem Ehe­mann über die Erträ­ge tat­säch­lich und recht­lich frei ver­fü­gen konn­te (Rn.19).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j20…