KG Ber­lin, Beschluss vom 05.07.2021, AZ 1 W 26/21

Aus­ga­be: 07–2021Erbrecht

Die gesetz­li­che Beschrän­kung der Ver­tre­tungs­macht nach § 49 Abs. 2 HGB für den Pro­ku­ris­ten besteht unab­hän­gig davon, ob der Kauf­mann Eigen­tü­mer des Grund­stücks ist.
Dies gilt auch, soweit der die Pro­ku­ra ertei­len­de Kauffmann als Tes­ta­ments­voll­stre­cker tätig ist.
Leit­sät­ze der Schriftleitung

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE223