KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2021, AZ 1 W 1920/20

Ausgabe: 1-2021Familienrecht

Ein österreichischer Frau-zu-Mann-Transsexueller, dessen Name in Österreich geändert und dessen Geschlecht im dortigen Zentralen Personenstandsregister berichtigt wurde, ist im Rechtssinn Mutter des von ihm in Deutschland geborenen Kindes. Er ist im Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinem aktuell geführten Vornamen und dem Geschlecht „männlich“ einzutragen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. September 2017 – XII ZB 660/14, FamRZ 2017, 1855 und Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 1 W 48/14, FamRZ 2015, 683).

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