KG Ber­lin, Beschluss vom 13.10.2022, AZ 1 W 268/22

Aus­ga­be: 10–2022Erbrecht

Ist nach den Fest­stel­lun­gen des Nach­lass­ge­richts ein von ihm aus­ge­stell­tes Tes­ta­ments­voll­stre­ckerzeug­nis unrich­tig gewor­den, weil nach Erle­di­gung von dem Erb­las­ser dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker über­tra­ge­ner Auf­ga­ben nur noch eine über­wa­chen­de Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ver­bleibt, kann der Beschluss, mit dem das Tes­ta­ments­voll­stre­ckerzeug­nis ein­ge­zo­gen wird, ein geeig­ne­ter Nach­weis dafür sein, dass der Erbe in der Ver­wal­tung und Ver­fü­gung über ein Grund­stück durch die Anord­nung der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung nicht beschränkt wird. Bei der Berich­ti­gung des Grund­buchs durch Ein­tra­gung des Erben ist dann nicht zugleich ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merk einzutragen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE271