KG Ber­lin, Beschluss vom 21.12.2020, AZ 9 W 1070/20

Aus­ga­be: 1–2021Erbrecht

Man­gels Zustim­mung des Beklag­ten setzt die Anord­nung eines selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­rens gemäß § 485 Abs. 1 ZPO vor­aus, dass zu besor­gen ist, dass das Beweis­mit­tel ver­lo­ren geht oder sei­ne Benut­zung erschwert wird. Die Besorg­nis des Zeu­gen­be­weis­ver­lus­tes kann im Ein­zel­fall im Hin­blick auf das hohe Alter eines poten­ti­el­len Zeu­gen als allei­ni­ge Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zung – also ohne Hin­zu­tre­ten beson­de­rer Umstän­de wie das Vor­lie­gen von Erkran­kun­gen – ausreichen.

Als „hohes Alter“ in die­sem Sin­ne kommt indes nur ein fort­ge­schrit­te­nes Lebens­al­ter in Betracht. Von einem sol­chen ist aus­zu­ge­hen, wenn der poten­ti­el­le Zeu­ge die durch­schnitt­li­che Lebens­er­war­tung bezo­gen auf die Lebens­er­war­tung im Zeit­punkt sei­nes 65. Geburts­ta­ges deut­lich über­schrit­ten hat.

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