LG Frankenthal, Beschluss vom 21.10.2025, AZ 8 O 116/25

Ausgabe: 11 – 2025Erbrecht

„Ein Testament entspricht auch dann der Formvorschrift des § 2247 BGB, wenn der Erblasser in seinem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament auf durch eine Nummerierung gekennzeichnete Anlagen verweist, die von ihm handschriftlich geschrieben, aber nicht unterschrieben sind und in denen die tatsächliche Verteilung seines Nachlasses im Wesentlichen geregelt ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – IV ZB 30/20, BGHZ 231, 377-385). Dies gilt auch dann, wenn diese Anlagen zeitlich nach dem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament datieren.“

Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJ…