LG Hagen, Beschluss vom 13.08.2025, AZ 4 O 80/24
Ausgabe: 09-2025Erbrecht
1. Wird ein Zwangsmittelantrag nach Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss übereinstimmend für erledigt erklärt (hier: infolge nachträglicher Erfüllung der titulierten Verpflichtung), ist für die dann nach § 91a Abs. 1 ZPO für beide Instanzen zu treffende Kostenentscheidung das erstinstanzliche Gericht zuständig, wenn das Verfahren dort noch im Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO anhängig war.
2. Fehlt unter einem nach §§ 2314 Abs. 1 S. 1, 260 Abs. 1 BGB geschuldeten Bestandsverzeichnis die – allerdings nicht zwingend notwendige – Unterschrift des Schuldners (Erben), muss auf andere Weise eindeutig erkennbar sein, dass es sich um die persönliche Wissenserklärung des Erben handelt, für die dieser die Verantwortung übernimmt (hier verneint für ein Bestandsverzeichnis, das mit dem gedruckten Namen und Kanzleiort des Prozessbevollmächtigten abschließt, und bejaht für ein Bestandsverzeichnis ohne diesen Abschluss, das unter der Klarstellung übermittelt wird, es handele sich um die Wissenserklärung des Erben).
Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j…