LG Lübeck, Beschluss vom 13.08.2025, AZ 7 T 329/25

Ausgabe: 08 – 2025Erbrecht

Klagt ein Miterbe Nachlassforderungen in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 2039 BGB auf Leistung an die „Erbengemeinschaft“ ein, ist das Urteil nur dann hinreichend bestimmt und damit zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn sich aus dem Urteilstenor alle Mitglieder der Erbengemeinschaft als Gläubiger zur gesamten Hand ergeben. Die Bezeichnung „Erbengemeinschaft nach dem Tod von …“ genügt nicht.

Weitere Informationen: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/…