LG Ros­tock, Beschluss vom 12.04.2023, AZ 3 W 74/21

Aus­ga­be: 05–2023Erbrecht

1. In einem Tes­ta­ment nie­der­ge­leg­te Erklä­run­gen müs­sen mit Tes­tier­wil­len des Erb­las­sers abge­ge­ben wor­den sein, also auf dem ernst­haf­ten Wil­len des Erb­las­sers beru­hen, ein Tes­ta­ment zu errich­ten und rechts­ver­bind­li­che Anord­nun­gen über sein Ver­mö­gen nach sei­nem Tode zu treffen.

2. Grund­sätz­lich gilt, dass ein Erb­las­ser bis zum Beweis des Gegen­teils als tes­tier­fä­hig anzu­se­hen ist, da die Stö­rung der Geis­tes­tä­tig­keit die Aus­nah­me bil­det. Dies gilt selbst dann, wenn der Erb­las­ser unter Betreu­ung steht. Die Tes­tier­un­fä­hig­keit muss also zur vol­len Gewiss­heit des Gerichts feststehen.

3. Maß­geb­lich für die Tes­tier­fä­hig­keit ist, ob der Tes­tie­ren­de noch in der Lage ist, sich über die Trag­wei­te sei­ner Anord­nun­gen ein kla­res Urteil zu bil­den und dann frei von den Ein­flüs­sen etwa­iger inter­es­sier­ter Drit­ter zu han­deln oder nicht.

4. Auch für den Betreu­ten besteht die Ver­mu­tung der Tes­tier­fä­hig­keit. Auch Stö­run­gen der Geis­tes­tä­tig­keit füh­ren für sich genom­men noch nicht zwangs­läu­fig zur Testierunfähigkeit.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/JUR