LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2022, AZ L 7 SO 59/19

Ausgabe: 05-2022Erbrecht

Will ein Sozialhilfeträger im Rahmen des Kostenersatzes durch Erben gem § 102 SGB XII einen von mehreren Miterben als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, muss die Auswahl im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen. Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt nicht schon daraus, dass einer der Miterben Betreuer des verstorbenen Leistungsberechtigten war.

Weitere Informationen: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170721