Die von dem Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf her­aus­ge­ge­be­ne “Düs­sel­dor­fer Tabel­le” wird zum 1. Janu­ar 2020 geän­dert. Die Ände­run­gen betref­fen im Wesent­li­chen (1) die Bedarfs­sät­ze min­der­jäh­ri­ger und voll­jäh­ri­ger Kin­der, (2) den Bedarf eines Stu­die­ren­den, der nicht mehr bei sei­nen Eltern oder einem Eltern­teil wohnt, sowie (3) die soge­nann­ten Selbst­be­hal­te. Am Ende die­ser Mit­tei­lung wird (4) kurz die Bedeu­tung der “Düs­sel­dor­fer Tabel­le” erklärt und (5) eine Per­spek­ti­ve für das Jahr 2021 gegeben.

1. Bedarfs­sät­ze für Kinder

Die Anhe­bung der Bedarfs­sät­ze min­der­jäh­ri­ger Kin­der beruht auf der Erhö­hung des Min­dest­be­darfs gemäß der “Zwei­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Min­dest­un­ter­halts­ver­ord­nung vom 12.09.2019”. Der Min­dest­un­ter­halt beträgt danach ab dem 1. Janu­ar 2020:

- für Kin­der der 1. Alters­stu­fe (bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jah­res) 369 EUR (Anhe­bung um 15 EUR),

- für Kin­der der 2. Alters­stu­fe (bis zur Voll­endung des 12. Lebens­jah­res) 424 EUR (Anhe­bung um 18 EUR) und

- für Kin­der der 3. Alters­stu­fe (vom 13. Lebens­jahr bis zur Voll­jäh­rig­keit) 497 EUR (Anhe­bung um 21 EUR).

Die­se der Ent­schei­dung des Gesetz­ge­bers fol­gen­de Erhö­hung des Min­dest­un­ter­halts führt zugleich zu einer Ände­rung der Bedarfs­sät­ze der 2. bis 10. Ein­kom­mens­grup­pe der Düs­sel­dor­fer Tabel­le. Sie wer­den wie in der Ver­gan­gen­heit ab der 2. bis 5. Grup­pe um jeweils 5 Pro­zent und in den fol­gen­den Grup­pen um jeweils 8 Pro­zent des Min­dest­un­ter­halts angehoben.

Auch die Bedarfs­sät­ze voll­jäh­ri­ger Kin­der, die in 2018 und in 2019 unver­än­dert blie­ben, wer­den zum 01.01.2020 ange­ho­ben. Sie betra­gen 125 Pro­zent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Die Ein­kom­mens­grup­pen, die zuletzt zum 01.01.2018 erhöht wur­den, blei­ben unverändert.

2. Bedarf von Studierenden

In Anleh­nung an den zum 01.08.2019 gestie­ge­nen Höchst­satz nach dem Bun­des­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz steigt der Bedarf eines Stu­die­ren­den, der nicht bei sei­nen Eltern oder einem Eltern­teil wohnt, von bis­her 735 EUR auf 860 EUR (ein­schließ­lich 375 EUR an Warmmiete).

Auf den Bedarf des Kin­des ist nach § 1612b BGB das Kin­der­geld anzu­rech­nen. Die­ses beträgt seit dem 1. Juli 2019:

- für ein ers­tes und zwei­tes Kind 204 EUR,

- für ein drit­tes Kind 210 EUR und

- ab dem vier­ten Kind 235 EUR.

Das Kin­der­geld ist bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern in der Regel zur Hälf­te und bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern in vol­lem Umfang auf den Bar­un­ter­halts­be­darf anzu­rech­nen. Die sich nach Abzug des Kin­der­geld­an­teils erge­ben­den Beträ­ge sind in den im Anhang der Tabel­le bei­gefüg­ten “Zahl­be­trags­ta­bel­len” aufgelistet.

3. Selbst­be­hal­te

Erst­mals seit 2015 ändern sich die soge­nann­ten Selbst­be­hal­te. Die­se Selbst­be­hal­te bil­den den dem Unter­halts­pflich­ti­gen min­des­tens zu belas­sen­den Betrag ab. Gegen­über den Ansprü­chen min­der­jäh­ri­ger Kin­der und voll­jäh­ri­ger unver­hei­ra­te­ter Kin­der bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jah­res, die noch im Haus­halt der Eltern oder eines Eltern­teils leben und sich in der all­ge­mei­nen Schul­aus­bil­dung befin­den, beträgt der not­wen­di­ge Selbst­be­halt des nicht erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­pflich­ti­gen 960 EUR und des erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­pflich­ti­gen 1.160 EUR statt bis­lang 880 EUR bzw. 1.080 EUR. Der not­wen­di­ge Selbst­be­halt beinhal­tet Wohn­kos­ten (Warm­mie­te) von 430 EUR. Der Selbst­be­halt kann erhöht wer­den, wenn die Wohn­kos­ten die­sen Betrag über­schrei­ten und nicht unan­ge­mes­sen sind. Sofern nicht der Min­dest­be­darf des unter­halts­be­rech­tig­ten Kin­des betrof­fen ist, beträgt der dem Unter­halts­pflich­ti­gen zu belas­sen­de Eigen­be­darf min­des­tens 1.400 EUR statt bis­her 1.300 EUR.

Gegen­über Ansprü­chen auf Ehe­gat­ten­un­ter­halt bzw. Unter­halts­an­sprü­chen der Mut­ter oder des Vaters eines nicht ehe­li­chen Kin­des beträgt der Eigen­be­darf des erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­pflich­ti­gen ab dem 01.01.2020 1.280 EUR und des nicht erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­pflich­ti­gen 1.180 EUR. Die Unter­schei­dung zwi­schen erwerbs­tä­ti­gen und nicht erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­pflich­ti­gen erfolgt in Anleh­nung an den Beschluss des Bun­des­ge­richts­hofs vom 16. Okto­ber 2019 (Akten­zei­chen XII ZB 341/17).

Der Selbst­be­halt gegen­über Unter­halts­an­sprü­chen von Eltern steigt zum 01.01.2020 von bis­her 1.800 EUR auf 2.000 EUR. Aus­wir­kun­gen des soge­nann­ten Ange­hö­rigen­ent­las­tungs­ge­se­set­zes sind noch nicht berücksichtigt.

4. Hin­ter­grund der “Düs­sel­dor­fer Tabelle”

Die seit dem 1. Janu­ar 1979 von dem Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf her­aus­ge­ge­be­ne “Düs­sel­dor­fer Tabel­le” beruht auf Koor­di­nie­rungs­ge­sprä­chen aller Ober­lan­des­ge­rich­te und der Unter­halts­kom­mis­si­on des Fami­li­en­ge­richts­ta­ges e.V. Sie ist eine Richt­li­nie und Hilfs­mit­tel für die Bemes­sung des ange­mes­se­nen Unter­halts im Sin­ne des § 1610 BGB und wird von allen Ober­lan­des­ge­rich­ten zur Bestim­mung des Kin­des­un­ter­halts verwandt.

5. Per­spek­ti­ven für 2021

Die nächs­te Ände­rung der Düs­sel­dor­fer Tabel­le wird vor­aus­sicht­lich zum 1. Janu­ar 2021 erfol­gen. Nach der Min­dest­un­ter­halts­ver­ord­nung vom 12. Sep­tem­ber 2019 wird dann der Mindestunterhalt

- für ein Kind der 1. Alters­stu­fe auf 378 EUR,

- für ein Kind der 2. Alters­stu­fe auf 434 EUR und

- für ein Kind der 3. Alters­stu­fe auf 508 EUR steigen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weit…