OLG Bam­berg, Beschluss vom 21.03.2022, AZ 2 W 35/21

Aus­ga­be: 04–2022Erbrecht

Anfor­de­run­gen an die form- und frist­ge­rech­te Anfech­tung der Erb­aus­schla­gung; Antrags­be­fug­nis für Nach­lass­gläu­bi­ger im Erbscheinerteilungsverfahren

1. Die form­ge­rech­te Anfech­tungs­er­klä­rung bezüg­lich einer vor­aus­ge­gan­ge­nen Erb­aus­schla­gung erfor­dert bei Abga­be der Erklä­rung in öffent­lich beglau­big­ter Form den Ein­gang der Ori­gi­nal­ur­kun­de beim Nachlassgericht.
2. Die Über­mitt­lung der als Papier­ur­kun­de erstell­ten nota­ri­ell beglau­big­ten Anfech­tungs­er­klä­rung in Gestalt einer pdf-Datei über das beson­de­re elek­tro­ni­sche Anwalts­post­fach an das Nach­lass­ge­richt reicht zur Wah­rung der erfor­der­li­chen Form für eine wirk­sa­me Anfech­tung der Erb­aus­schla­gung nicht aus.
3. Einem Nach­lass­gläu­bi­ger steht gem. § 792 ZPO eine Antrags­be­fug­nis zur Ertei­lung eines Erb­scheins nur dann zu, wenn er einen titu­lier­ten Anspruch gegen den Nach­lass hat.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…