OLG Bam­berg, Beschluss vom 23.12.2021, AZ 2 W 5/21

Aus­ga­be: 01–2022Erbrecht

kei­ne Auf­klä­rung des Beru­fungs­grun­des im Erb­scheins­ver­fah­ren bei feh­len­der Rele­vanz für den Erbscheinsinhalt.

1. Der Erb­scheins­an­trag kann nicht mit pro­zes­sua­ler Bin­dungs­wir­kung für das Nach­lass­ge­richt auf einen kon­kre­ten Beru­fungs­grund beschränkt wer­den. Dies gilt jeden­falls dann, wenn die Erb­schaft ohne Rück­sicht auf den Beru­fungs­grund von allen Erben ange­nom­men wur­de bzw. von kei­nem mehr aus­ge­schla­gen wer­den kann.

2. Der Beru­fungs­grund ist bis auf den Aus­nah­me­fall der mehr­fa­chen Beru­fung nicht in den Erb­schein aufzunehmen.

3. Der gesetz­li­che Inhalt des Erb­scheins ist strikt dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des beru­fe­nen Erben und etwa­ige Ein­schrän­kun­gen des­sel­ben zu bezeu­gen hat. Den Betei­lig­ten steht kein Recht zu, eine Ergän­zung des Erb­scheins zu for­dern, die über den gesetz­li­chen Rah­men des Erb­scheins hin­aus­geht und an des­sen Rechts­wir­kun­gen nicht Teil hat.

4. Das Erb­scheins­ver­fah­ren dient nicht dazu, die Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen den Mit­er­ben zu regeln.
Schlagworte:

Beschwer­de, Erb­schein, Tes­ta­ment, Beru­fung, Erb­las­ser, Fest­stel­lung, Erb­las­se­rin, FamFG, Erb­fol­ge, Beschwer­de­ver­fah­ren, Bin­dungs­wir­kung, Erbrecht, Mit­er­ben, Unwirk­sam­keit, Siche­rung einer ein­heit­li­chen Recht­spre­chung, Fest­stel­lung des Erb­rechts, Annah­me der Erbschaft

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