OLG Bran­den­burg, Beschluss vom 20.06.2023, AZ 3 W 41/23

Aus­ga­be: 06–2023Erbrecht

§ 2069 BGB fin­det unab­hän­gig davon, ob die Abkömm­lin­ge nament­lich benannt sind oder sich die Zuwen­dung an die­se aus ande­ren For­mu­lie­run­gen ergibt, Anwen­dung. Die nament­li­che Benen­nung der Söh­ne als Schluss­erben ist kein hin­rei­chen­der Anhalts­punkt dafür, dass die Erstre­ckung auf die Abkömm­lin­ge der Bedach­ten dem Erb­las­serwil­len widerspricht.

Leit­satz der Schriftleitung

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