OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2023, AZ 3 W 41/23

Ausgabe: 06-2023Erbrecht

§ 2069 BGB findet unabhängig davon, ob die Abkömmlinge namentlich benannt sind oder sich die Zuwendung an diese aus anderen Formulierungen ergibt, Anwendung. Die namentliche Benennung der Söhne als Schlusserben ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Erstreckung auf die Abkömmlinge der Bedachten dem Erblasserwillen widerspricht.

Leitsatz der Schriftleitung

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