OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2025, AZ 3 W 53/25
Ausgabe: 09-2025Erbrecht
1. Der Schuldner ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des ihm gegenüber mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen – ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens – zu ergreifen (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2023 – 19 W 4/23).
2. Der Schuldner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe alles in seiner Macht zur Erfüllung der ihn gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB treffenden Auskunftsverpflichtung durch Vorlage eines notariell beurkundeten Verzeichnisses getan, wenn es im Nachgang an den erforderlichen Handlungen des intensiven Bemühens um die weitere Mitwirkungshandlung des Notars fehlt. Es genügt nicht, zunächst einen Notar zu beauftragen, ohne sich dann im weiteren Verlauf um eine fristgemäße Erstellung und Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses zu bemühen.
3. Der Schuldner ist bei fruchtlosen telefonischen und schriftlichen Nachfragen auch gehalten, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm – für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs – die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde, einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde und/oder einer Beschwerde bei der Notarkammer anzudrohen.
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