OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.06.2023, AZ 1 UF 25/23

Ausgabe: 07/08-2023Familienrecht

1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist der mit der Teilung von Anrechten auf Grundrentenzuschlag verbundene Verwaltungsaufwand in Folge der dadurch veranlassten jährlichen Prüfung der Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 6 SGB VI regelmäßig als nicht unerheblich zu gewichten.

2. Auf der anderen Seite ist die wirtschaftliche Bedeutung des Ausgleichs für den Ausgleichsberechtigten zu beachten, die insbesondere bei beengten finanziellen Verhältnissen und einem wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslosen Ausgleichswert den Ausschlag für den Ausgleich geben kann.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…