OLG Braun­schweig, Beschluss vom 11.06.2019, AZ 1 W 41/19

Aus­ga­be: 07–2019Erbrecht

Ein­sichts­recht eines Mit­er­ben ins Grund­buch zur Klä­rung von Aus­gleichs­pflich­ten nach §§ 2050 ff. BGB
1. Ein Mit­er­be kann ein berech­tig­tes Inter­es­se an umfas­sen­der Grund­buch­ein­sicht in ein frü­her dem Erb­las­ser gehö­ren­des Grund­stück haben, wenn Aus­gleichs­an­sprü­che gegen einen Mit­er­ben nach § 2050 ff. BGB in Betracht kommen.
2. Zur Klä­rung von Aus­gleichs­pflich­ten nach §§ 2050 ff. BGB sind dem Mit­er­ben Aus­zü­ge aus den Grund­ak­ten zu ertei­len, wenn nicht die schutz­wür­di­gen Inter­es­sen des ein­ge­tra­ge­nen Eigen­tü­mers überwiegen.

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