OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2020, AZ 3 W 28/20, 3 W 29/20, 3 W 33/20, 3 W 96/20

Ausgabe: 1-2021Erbrecht

Begründung eines Feststellungsbeschlusses gemäß § 1964 BGB; notwendiger Inhalt eines darauf gestützten Erbscheinsantrags des Fiskus
1. Ein Feststellungsbeschluss im Sinne des § 1964 BGB ist gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich zu begründen; dabei können die in § 352 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG genannten Angaben als Anhaltspunkte dafür dienen, welche Informationen der Beschluss sinnvollerweise enthalten sollte.

2. Jedenfalls im Falle eines werthaltigen Nachlasses haben einem Feststellungsbeschluss im Sinne des § 1964 BGB sowohl Ermittlungen nach möglichen Erben als auch eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte gemäß § 1965 BGB vorauszugehen.

3. Von einer öffentlichen Aufforderung kann gemäß § 1965 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ganz ausnahmsweise abgesehen werden, etwa dann, wenn der Nachlass überschuldet ist oder die Masse die Kosten der öffentlichen Aufforderung nicht deckt. Befinden sich im Nachlass materiell wertlose Gegenstände von hohem ideellem Wert, können die Kosten der öffentlichen Aufforderung auch dann noch verhältnismäßig sein, wenn sie den materiellen Nachlass vollständig aufbrauchen.

4. Der Fiskus kann in einem Erbscheinsantrag grundsätzlich auf den in derselben Sache ergangenen Feststellungsbeschluss gemäß § 1964 BGB Bezug nehmen. Die Bezugnahme allein reicht aber nicht aus, da im Erbscheinsantrag des Fiskus regelmäßig Angaben erforderlich sind, die über den Inhalt eines Feststellungsbeschlusses hinausgehen; auch die Beteiligung Dritter kann das Formulieren eines vollständigen Erbscheinsantrags erforderlich machen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 6 W 111/13 – n.v.).

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