OLG Braun­schweig, Beschluss vom 18.12.2020, AZ 3 W 28/20, 3 W 29/20, 3 W 33/20, 3 W 96/20

Aus­ga­be: 1–2021Erbrecht

Begrün­dung eines Fest­stel­lungs­be­schlus­ses gemäß § 1964 BGB; not­wen­di­ger Inhalt eines dar­auf gestütz­ten Erb­scheins­an­trags des Fiskus
1. Ein Fest­stel­lungs­be­schluss im Sin­ne des § 1964 BGB ist gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG grund­sätz­lich zu begrün­den; dabei kön­nen die in § 352 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG genann­ten Anga­ben als Anhalts­punk­te dafür die­nen, wel­che Infor­ma­tio­nen der Beschluss sinn­vol­ler­wei­se ent­hal­ten sollte.

2. Jeden­falls im Fal­le eines wert­hal­ti­gen Nach­las­ses haben einem Fest­stel­lungs­be­schluss im Sin­ne des § 1964 BGB sowohl Ermitt­lun­gen nach mög­li­chen Erben als auch eine öffent­li­che Auf­for­de­rung zur Anmel­dung der Erb­rech­te gemäß § 1965 BGB vorauszugehen.

3. Von einer öffent­li­chen Auf­for­de­rung kann gemäß § 1965 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ganz aus­nahms­wei­se abge­se­hen wer­den, etwa dann, wenn der Nach­lass über­schul­det ist oder die Mas­se die Kos­ten der öffent­li­chen Auf­for­de­rung nicht deckt. Befin­den sich im Nach­lass mate­ri­ell wert­lo­se Gegen­stän­de von hohem ideel­lem Wert, kön­nen die Kos­ten der öffent­li­chen Auf­for­de­rung auch dann noch ver­hält­nis­mä­ßig sein, wenn sie den mate­ri­el­len Nach­lass voll­stän­dig aufbrauchen.

4. Der Fis­kus kann in einem Erb­scheins­an­trag grund­sätz­lich auf den in der­sel­ben Sache ergan­ge­nen Fest­stel­lungs­be­schluss gemäß § 1964 BGB Bezug neh­men. Die Bezug­nah­me allein reicht aber nicht aus, da im Erb­scheins­an­trag des Fis­kus regel­mä­ßig Anga­ben erfor­der­lich sind, die über den Inhalt eines Fest­stel­lungs­be­schlus­ses hin­aus­ge­hen; auch die Betei­li­gung Drit­ter kann das For­mu­lie­ren eines voll­stän­di­gen Erb­scheins­an­trags erfor­der­lich machen (Anschluss an OLG Cel­le, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 6 W 111/13 – n.v.).

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