OLG Braun­schweig, Beschluss vom 20.03.2019, AZ 1 W 42/17

Aus­ga­be: 05/2019Erbrecht

Tes­tie­ren mit­tels eines nicht datier­ten Notiz­zet­tels zuguns­ten einer nicht nament­lich bezeich­ne­ten Person
1. Auch in einem weni­ge Zen­ti­me­ter gro­ßen hand­schrift­lich beschrie­be­nen Notiz­zet­tel kann grund­sätz­lich ein wirk­sa­mes Tes­ta­ment liegen.
2. Der Wirk­sam­keit eines „Notiz­zet­tel­tes­ta­ments“ steht – wenn ein ande­res Tes­ta­ment exis­tiert – ent­ge­gen, dass der Notiz­zet­tel nicht datiert ist und sich die not­wen­di­gen Fest­stel­lun­gen über die Zeit sei­ner Errich­tung auch nicht ander­wei­tig tref­fen lassen.
3. Ins­be­son­de­re bei einem Schrift­stück, das nicht den für Tes­ta­men­te übli­chen Gepflo­gen­hei­ten ent­spricht, muss außer Zwei­fel ste­hen, dass der Erb­las­ser es mit Tes­tier­wil­len erstellt hat; bei ver­blei­ben­den Zwei­feln fin­det die Vor­schrift des § 2084 BGB kei­ne Anwendung.
4. Eine Erbein­set­zung des­je­ni­gen, „der für mich auf­passt und [mich] nicht ins Heim steckt“ ist nicht aus­rei­chend bestimmt und daher nichtig.

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