OLG Braun­schweig, Beschluss vom 20.03.2020, AZ 2 UF 32/20

Aus­ga­be: 04–2020Fami­li­en­recht

Anfor­de­run­gen an die münd­li­che Erör­te­rung im Sin­ne des § 57 Satz 2 FamFG

Der von § 57 Satz 2 FamFG ver­wen­de­te Begriff der münd­li­chen „Erör­te­rung“ ist mit dem in § 54 Abs. 2 FamFG ver­wen­de­ten Begriff der münd­li­chen „Ver­hand­lung“ gleichzusetzen.
Die münd­li­che Ver­hand­lung, die die Grund­la­ge für eine Ent­schei­dung bil­det, die nach § 57 Satz 2 FamFG der Beschwer­de zugäng­lich ist, muss bestimm­te „Qua­li­täts­merk­ma­le“ erfül­len. Die­se erge­ben sich aus dem Sinn und Zweck einer münd­li­chen Ver­hand­lung, die nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen des Ver­fah­rens­rechts eine effek­ti­ve Mög­lich­keit zur Stel­lung­nah­me zum Ver­fah­rens­ge­gen­stand eröff­nen muss. Dies setzt min­des­tens vor­aus, dass die Betei­lig­ten ord­nungs­ge­mäß zum Ter­min gela­den wur­den und wei­ter, dass sie sich qua­li­fi­ziert zu einem kon­kre­ten Ver­fah­rens­ge­gen­stand äußern kön­nen. Letz­te­res wird es erfor­der­lich machen, die Erör­te­rung förm­lich in dem Ver­fah­ren durch­zu­füh­ren, in dem auch die einst­wei­li­ge Anord­nung ergeht.
3. Jeden­falls aber bedarf es in einem gemischt münd­lich-schrift­li­chen Ver­fah­ren, in dem das Gericht die einst­wei­li­ge Anord­nung auf Sach­vor­trag und Ermitt­lungs­er­geb­nis­se stützt, die nicht Gegen­stand der münd­li­chen Erör­te­rung waren, einer erneu­ten münd­li­chen Erör­te­rung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG, bevor die Beschwer­de auf der Grund­la­ge von § 57 Satz 2 FamFG eröff­net ist (Anschluss an OLG Bam­berg, Beschluss vom 1.7.2019, Az. 2 WF 140/19 – juris).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…