OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.06.2021, AZ 3 W 32/21

Ausgabe: 07-2021Erbrecht

Keine Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Hofvermerk im Grundbuch

1. Führt die Prüfung des Erbscheinsantrags wegen nicht behebbarer Mängel endgültig zu einem negativen Ergebnis, so ist der Antrag durch Beschluss zurückzuweisen; eine – für das Erbscheinsverfahren gesetzlich nicht geregelte – Zwischenverfügung kann allenfalls dann ergehen, wenn sie einen behebbaren Mangel betrifft.

2. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen, so ist für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag ausschließlich das Landwirtschaftsgericht – und nicht das Nachlassgericht – zuständig, § 18 Abs. 2 HöfeO.

3. Allein das formale Kriterium des Hofvermerks begründet auch dann die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs weggefallen war; gegebenenfalls hat das Landwirtschaftsgericht in der Sache bürgerliches Recht anzuwenden (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 W 23/11 [L] –).

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