OLG Braun­schweig, Beschluss vom 29.06.2021, AZ 3 W 32/21

Aus­ga­be: 07–2021Erbrecht

Kei­ne Zustän­dig­keit des Nach­lass­ge­richts bei Hof­ver­merk im Grundbuch

1. Führt die Prü­fung des Erb­scheins­an­trags wegen nicht beheb­ba­rer Män­gel end­gül­tig zu einem nega­ti­ven Ergeb­nis, so ist der Antrag durch Beschluss zurück­zu­wei­sen; eine – für das Erb­scheins­ver­fah­ren gesetz­lich nicht gere­gel­te – Zwi­schen­ver­fü­gung kann allen­falls dann erge­hen, wenn sie einen beheb­ba­ren Man­gel betrifft.

2. Ist zum Zeit­punkt des Erb­falls ein Hof­ver­merk im Grund­buch ein­ge­tra­gen, so ist für die Ent­schei­dung über einen Erb­scheins­an­trag aus­schließ­lich das Land­wirt­schafts­ge­richt – und nicht das Nach­lass­ge­richt – zustän­dig, § 18 Abs. 2 HöfeO.

3. Allein das for­ma­le Kri­te­ri­um des Hof­ver­merks begrün­det auch dann die Zustän­dig­keit des Land­wirt­schafts­ge­richts, wenn zum Zeit­punkt des Erb­falls die Hof­ei­gen­schaft außer­halb des Grund­buchs weg­ge­fal­len war; gege­be­nen­falls hat das Land­wirt­schafts­ge­richt in der Sache bür­ger­li­ches Recht anzu­wen­den (Anschluss an OLG Cel­le, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 W 23/11 [L] –).

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