OLG Cel­le, Beschluss vom 10.08.2022, AZ 21 WF 87/22

Aus­ga­be: 09–2022Fami­li­en­recht

Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe für einen Antrag auf Mit­be­nut­zung der (gemie­te­ten) Ehe­woh­nung kann nicht allein mit der Begrün­dung ver­sagt wer­den, dass eine unbil­li­ge Här­te i.S.v. § 1361b Abs. 1 BGB nicht dar­ge­legt wur­de. Denn im Gegen­satz zur Über­las­sung der Ehe­woh­nung ist die Rechts­ver­fol­gung auf Ein­räu­mung des Mit­be­sit­zes, die auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf § 861 BGB sowie auf § 1361b BGB ana­log gestützt wer­den kann, gerichtet.

Der Anspruch auf Ein­räu­mung des Mit­be­sit­zes bzw. auf Mit­nut­zung der Ehe­woh­nung kann im Wege des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes gem. §§ 119 Abs. 1, 49 FamFG gel­tend gemacht werden.

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