OLG Cel­le, Beschluss vom 15.11.2021, AZ 21 UF 187/21

Aus­ga­be: 11–2021Fami­li­en­recht

In einem Ver­fah­ren auf Fest­stel­lung der Vater­schaft, das mit einem Unter­halts­an­trag nach §§ 237, 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG ver­bun­den ist, ist mit der End­ent­schei­dung über die Kos­ten ein­heit­lich zu entscheiden.

Bei der gemisch­ten Kos­ten­ent­schei­dung, für die auf den jewei­li­gen Ver­fah­rens­ge­gen­stand die Rege­lun­gen der §§ 81, 243 FamFG Anwen­dung fin­den – ist unab­hän­gig von dem nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zu bemes­sen­den Ver­fah­rens­wert – der auf die Abstam­mungs­sa­che ent­fal­len­de Anteil mit dem auf die Unter­halts­sa­che ent­fal­len­den Wert in Ver­hält­nis zu setzen. 

Im Fall der Fest­stel­lung der Vater­schaft sind i.d.R. die Gerichts­kos­ten der Mut­ter des Kin­des sowie dem als Vater fest­ge­stell­ten Mann zur Hälf­te auf­zu­er­le­gen, wäh­rend sie ihre jewei­li­gen außer­ge­richt­li­chen Kos­ten selbst zu tra­gen haben. Denn durch ihre inti­me Bezie­hung in der gesetz­li­chen Emp­fäng­nis­zeit haben bei­de Ver­an­las­sung für eine gericht­li­che Vater­schafts­fest­stel­lung gege­ben, zumal eine Oblie­gen­heit zur außer­ge­richt­li­chen Aner­ken­nung der Vater­schaft allein auf­grund der Anga­ben der Kin­des­mut­ter nicht besteht.

Eine iso­lier­te Beschwer­de gegen eine gemisch­te Kos­ten­ent­schei­dung ist jedoch nur inso­weit zuläs­sig, als sie auf den Ver­fah­rens­ge­gen­stand der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit (Abstam­mungs­sa­che) bezo­gen ist.

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