BGH, Beschluss vom 19.08.2025, AZ 17 UF 52/25

Ausgabe: 09-2025Familienrecht

1. Im Wechselmodell kann der das Kindergeld nicht beziehende Elternteil ein Viertel des Kindergeldes auch ohne Vortrag zum Unterhaltsanspruch des Kindes vom anderen Elternteil verlangen (Anschluss BGH FamRZ 2016, 1053 Rn. 32).

2. Der entsprechende familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt der Zeitschranke des § 1613 Abs. 1 BGH.

3. Die Aufforderung zur Auskunft wegen im künftigen Wechselmodell möglicherweise geschuldeten Unterhalts löst die Verpflichtung zur rückwirkenden anteiligen Auszahlung des Kindergeldes aus.

4. Aufgrund des anerkannten Anspruches auf Kindesunterhalt im Wechselmodell (BGH FamRZ 2017, 437) besteht kein Anspruch auf Erstattung einzelner, für die Kinder getätigter Aufwendungen.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…