OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 05.12.2018, AZ 3 Wx 139/18

Aus­ga­be: 03/2019Erbrecht

Löschung eines für den ers­ten Ver­kaufs­fall bestell­ten ding­li­chen Vor­kaufs­rechts; Ver­kauf mit Rück­sicht auf ein künf­ti­ges Erbrecht; gemisch­te Schenkung

1. Wird ein Grund­buch­be­rich­ti­gungs­an­trag aus­schließ­lich dar­auf gestützt, dass der Unrich­tig­keits­nach­weis des Grund­buchs geführt sei (hier: infol­ge Erlö­schens eines ein­ge­tra­ge­nen Vor­kaufs­rechts für den ers­ten Ver­kaufs­fall), hält das Grund­buch­amt dem gegen­über eine Berich­ti­gungs- und Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung für erfor­der­lich, so kann es deren Vor­la­ge in Erman­ge­lung eines auf die­sem Wege beheb­ba­ren Hin­der­nis­ses nicht mit der Zwi­schen­ver­fü­gung verlangen.
2. Ein Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft mit dem Inhalt einer (teil­ent­gelt­li­chen) Über­tra­gung des Grund­be­sit­zes vom Vater auf den Sohn und künf­ti­gen gesetz­li­chen Erben gegen eine Ein­mal­zah­lung und Ein­räu­mung eines zeit­lich und räum­lich begrenz­ten Wohn­rechts hat – gleich, ob man die Grund­la­ge des Eigen­tums­über­gangs in einem Ver­kauf mit Rück­sicht auf ein künf­ti­ges Erbrecht oder in einem sons­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft an dem Grund­stück sieht – jeden­falls das Erlö­schen des für den ers­ten Ver­kaufs­fall bestell­ten Vor­kaufs­rechts zur Folge.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx…