OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2025, AZ 6 UFH 2/25

Ausgabe: 06 – 2025Familienrecht

1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegen nicht vor, wenn ein anderes als das Ausgangsgericht ein Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG an ein anderes Amtsgericht nach § 3 FamFG verweist.
2. Wird ein Amtsgericht um Vorprüfung nach § 166 Abs. 2 FamFG ersucht, obwohl es weder das Ausgangsgericht ist noch das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich hat, kann es das Verfahren nicht nach § 3 FamFG verweisen.

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