OLG Frank­furt, Beschluss vom 08.09.2020, AZ 20 W 116/19

Aus­ga­be: 1–2021Erbrecht

Selbst­an­fech­tung des Erb­las­sers von ver­trag­li­chen Ver­fü­gun­gen eines Erb­ver­tra­ges und Ver­trau­ens­schutz des Begünstigten 

Das Selbst­an­fech­tungs­recht eines Erb­las­sers im Hin­blick auf ver­trags­mä­ßi­ge Ver­fü­gun­gen eines Erb­ver­tra­ges nach § 2281 BGB wird nicht dadurch aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt, dass sich der Begüns­tig­te im Ver­trau­en auf den Bestand der Ver­fü­gung in dem Erb­ver­trag zu leb­zei­ti­gen Leis­tun­gen gegen­über dem Erb­las­ser ver­pflich­tet hat (im Sin­ne eines sog. ent­get­li­chen Erbvertrags).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/search