OLG Frank­furt, Beschluss vom 08.12.2022, AZ 20 W 301/18

Aus­ga­be: 01–2023Erbrecht

Die Erb­ein­set­zung eines Ver­eins, der in die­sel­be hier­ar­chi­sche katho­li­sche Orga­ni­sa­ti­on wie die Pfle­ge­ein­rich­tung der Erb­las­se­rin ohne Begrün­dung eines Über- und Unter­ord­nungs­ver­hält­nis ein­ge­bun­den ist, kann wirk­sam sein. Die Begüns­ti­gung des juris­tisch von der Pfle­ge­ein­rich­tung unab­hän­gi­gen Ver­eins beinhal­tet weder unmit­tel­bar noch mit­tel­bar einen Ver­stoß gegen die Ver­bots­nor­men des Hes­si­schen Heim- und Pfle­ge­ge­set­zes. Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) hat mit heu­te ver­öf­fent­lich­tem Beschluss die Beschwer­de des Soh­nes der Erb­las­se­rin gegen die beab­sich­tig­te Erb­schein­ser­tei­lung an den Ver­ein zurückgewiesen.

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