OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2022, AZ 21 W 175/21

Ausgabe: 05-2022Erbrecht

Das fortdauernde Fehlen der gemäß § 352a Abs.2 Satz2 FamFG erforderlichen Verzichterklärung aller im Erbschein ausgewiesenen Miterben stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der die Einziehung des erteilten Erbscheins nach sich zieht.

Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…