OLG Frank­furt, Beschluss vom 22.08.2022, AZ 6 UF 131/22

Aus­ga­be: 09–2022Fami­li­en­recht

1. Ein Antrag auf Unter­halts­fest­set­zung im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren ist nach § 249 Abs. 2 FamFG unstatt­haft, wenn zum Zeit­punkt des­sen Zustel­lung bereits ein gericht­li­ches Ver­fah­ren über den Unter­halts­an­spruch des Kin­des anhän­gig gewe­sen ist.

2. Hier­bei genügt ein Aus­kunfts­stu­fen­ver­fah­ren, weil auch die­ses auf Zah­lung von Unter­halt gerich­tet ist und zudem der Leis­tungs­an­spruch bereits rechts­hän­gig wird. Die Anhän­gig­keit besteht auch dann fort, wenn das Stu­fen­ver­fah­ren nach einem Teil­be­schluss über die Aus­kunft nicht wei­ter­be­trie­ben wird.

3. Das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren ist im Übri­gen auch dann unzu­läs­sig, wenn die Anga­ben in dem Antrag nicht der Wahr­heit ent­spre­chen und der wah­re Sach­ver­halt die Fest­set­zung von Unter­halt im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren nicht recht­fer­tigt, was der Antrags­geg­ner unge­ach­tet von § 256 FamFG im Beschwer­de­ver­fah­ren ein­wen­den kann.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…