OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.07.2025, AZ 6 UF 79/25
Ausgabe: 08 – 2025Familienrecht
1. Die Anordnung unbefristeter begleiteter Umgänge iSd § 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB setzt eine Kindeswohlgefährdung voraus.
2. Fehlt es an einer Kindeswohlgefährdung, können begleitete Umgänge für höchstens sechs Monate angeordnet werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist zu bejahen, wenn zwischen dem Elternteil und den Kindern wegen einer längeren räumlichen Trennung (hier: Verbleib des Vaters in der Ukraine) eine Entfremdung eingetreten ist und aus Sicht der Kinder erst wieder Vertrauen aufgebaut werden muss.
3. Zur Vermeidung einer unzulässigen Teilentscheidung hat das Familiengericht bei der Anordnung befristeter begleiteter Umgänge eine Anschlussregelung zu treffen. Soweit sich die der Anschlussregelung zugrunde liegende Prognose (hier: unbegleitete wöchentliche Umgänge ohne Übernachtung) als falsch erweisen haben sollte, steht den Eltern ein Abänderungsverfahren offen.
Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…