OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2025, AZ 7 UF 102/25
Ausgabe: 10 – 2025Familienrecht
1. Sieht das Familiengericht von sorgerechtlichen Maßnahmen gegen die allein sorgeberechtigte Mutter ab, fehlt es dem nicht sorgeberechtigten Vater für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an der notwendigen Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn erstinstanzlich kein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 BGB gestellt worden ist.
2. Ist die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils durch richterliche Entscheidung in einem Antragsverfahren eingerichtet worden, sind Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB von einem Antrag eines Elternteils oder beider Eltern abhängig und können nicht von Amts wegen geführt werden.
Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…