OLG Frank­furt, Beschluss vom 26.05.2020, AZ 21 SV 2/20

Aus­ga­be: 08–2020Erbrecht

Inter­na­tio­na­le Zustän­dig­keit für die Bekannt­ga­be eines in Deutsch­land ver­wahr­ten und eröff­ne­ten Testaments

1. Zur Fra­ge der Anwend­bar­keit von Art. 4 EuErbVO auf das — wei­te­re – Testamentseröffnungsverfahren
2. Das Nach­lass­ge­richt ist jeden­falls dann für die Bekannt­ga­be eines in Deutsch­land in amt­li­cher Ver­wah­rung befind­li­chen und bereits eröff­ne­ten Tes­ta­ments eines im Aus­land ver­stor­be­nen deut­schen Erb­las­sers inter­na­tio­nal zustän­dig, wenn die Durch­füh­rung des wei­te­ren Ver­fah­rens in einem Dritt­staat ver­nünf­ti­ger­wei­se nicht erwar­tet wer­den kann. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…