OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2025, AZ 6 UF 72/25

Ausgabe: 05-2025Familienrecht

1. Die mitsorgeberechtigte, mit dem Kindesvater nicht verheiratete Mutter ist in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht von der Vertretung des antragstellenden Kindes ausgeschlossen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist insoweit unzulässig.

2. Bestellt der Rechtspfleger gleichwohl einen Ergänzungspfleger und erklärt dieser, die Vaterschaft im Namen des Kindes nicht anfechten zu wollen, ist die Mutter gegen die richterliche Entscheidung, die Pflegschaft sei nach § 1812 Abs. 2 BGB beendet, nicht beschwerdeberechtigt.

3. Bei gemeinsamem Sorgerecht obliegt die Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung den Eltern und es bedarf im Falle fehlenden Konsenses grundsätzlich einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 1628 BGB. Ist die Anfechtungsfrist von § 1600b Abs. 1 BGB für den das Kind vertretenden Elternteil bereits abgelaufen, wird sein Wissen dem antragstellenden Kind nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…