OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.01.2026, AZ 2 WF 115/25

Ausgabe: 12 – 2025 / 01 – 2026Familienrecht

Quelle: Pressemitteilung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden.

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