Ausgabe: 01-2026Erbrecht

Quelle: Pressemitteilung

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben.

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