OLG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2025, AZ 2 UF 16/25
Ausgabe: 07 – 2025Familienrecht
1. Ein Versorgungsträger ist nur hinsichtlich der bei ihm bestehenden Anwartschaftsrechte beschwerdebefugt.
2. Infolgedessen ist die Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts auf dieses Anrecht beschränkt.
3. Die Ehezeit wird durch vertragliche Abreden der Beteiligten nicht verändert.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/documen…