OLG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2025, AZ 7 UF 73/20

Ausgabe: 07 – 2025Familienrecht

1. Wer sich wegen Erkrankung auf Erwerbsunfähigkeit beruft, hat in Anbetracht der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast nachvollziehbar und im Einzelnen zu schildern, welche konkreten Maßnahmen er zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchgeführt hat. Nicht ausreichend ist ein Vortrag, der sich letztlich in der Darstellung des Gesundheitszustandes nur zu einzelnen Zeitpunkten während des laufenden Verfahrens und der Vorlage von einzelnen Arztbesuchen und Attesten erschöpft, ohne darzulegen, ob sich der Unterhaltspflichtige fortlaufend in ärztlicher Behandlung befunden hat, ob er sich an die sich aus Arztbriefen ergebenden Empfehlungen gehalten hat, über welchen Zeitraum welche Medikamente eingenommen wurden und ob sich im Falle der Befolgung der ärztlichen Empfehlungen Behandlungserfolge ergeben haben oder ob diese ausgeblieben sind.

2. Bei bereits fehlendem substantiiertem Vortrag zu den Heilungsbemühungen muss sich der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte eine ärztliche Behandlung Erfolg gehabt. Er ist demnach unterhaltsrechtlich als leistungsfähig anzusehen. Ihm sind daher fiktiv Einkünfte bereits nach Maßgabe des Einkommens seiner erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Tätigkeit, orientiert an seiner Ausbildung und seiner Erwerbsbiographie in Vollzeittätigkeit zuzurechnen. Es ist daher nicht stets der Mindestlohn bei der Berechnung fiktiver Einkünfte zugrunde zu legen.

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