OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2025, AZ 7 WF 69/23

Ausgabe: 08 – 2025Familienrecht

1. Zu den Anforderungen an einen vollstreckungsfähigen Titel gem. § 888 ZPO in einem protokollierten Vergleich im Rahmen der Auskunftsstufe einer Folgesache in einem laufenden Scheidungsverfahren:

2. Wird im Rahmen eines protokollierten Vergleiches hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung des Ehegatten auf den Auskunftsantrag des Stufenantrages, mit dem die Folgesache nachehelicher Unterhalt eingeleitet worden ist, Bezug genommen, ohne dass der die Folgesache einleitende Schriftsatz zusätzlich als Anlage zu Protokoll genommen wird, liegt mangels hinreichender Bestimmtheit kein vollstreckungsfähiger Titel vor, da die Auskunftsverpflichtung nicht allein anhand des Titels, sondern nur nach Rückgriff auf die Gerichtsakten bestimmt werden kann.

3. Enthält ein zur Erledigung der Auskunftsstufe eines Stufenantrages, mit dem die Folgesache Güterrecht eingeleitet worden ist, protokollierter Vergleich hinsichtlich der Belegvorlageverpflichtung des Ehegatten lediglich die Verpflichtung, nach Auskunftserteilung diese durch Vorlage stichtagsbezogener Belege nachzuweisen, fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt, da die einzelnen Belege, die der Ehegatte vorzulegen hat, nicht konkret bezeichnet sind.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/documen…