OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2025, AZ 2 UF 180/24

Ausgabe: 08 – 2025Familienrecht

Verfolgt ein Antragsteller einen Anspruch, der ihm aus Rechtsgründen nicht zusteht, besteht kein Anlass, den Sachverhalt gemäß § 26 FamFG weiter aufzuklären. In diesem Fall gebietet § 155 Abs. 2 FamFG nicht die Erörterung in einem Termin. Auch die Anhörung der Eltern, die persönliche Anhörung des Kindes und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes sind nicht veranlasst. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller die Herausgabe eines Kindes beansprucht, für das ihm die Personensorge nicht zusteht.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/2_UF…