OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2020, AZ 6 W 32/20

Aus­ga­be: 1–2021Erbrecht

Eine Zeu­gen­ein­ver­nah­me im selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren gemäß § 485 Abs. 1 ZPO ist auch dann zuläs­sig, wenn ein Rechts­streit in der Haupt­sa­che (noch) nicht anhän­gig ist.
Das hohe Alter eines Zeugen/ einer Zeu­gin (hier: 83 Jah­re) begrün­det die Besorg­nis, dass das Beweis­mit­tel ver­lo­ren geht oder eine erschwer­te Benut­zung des­sel­ben ein­tritt; damit ist die Siche­rung des Bewei­ses durch ein selb­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren gerechtfertigt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/…