OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2025, AZ 7 UF 165/24
Ausgabe: 04-2025Familienrecht
1. Die Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung ist auch dann zulässig, wenn eine unzutreffende Feststellung der Ehezeit gerügt wird, die sich auf die Entscheidung insgesamt auswirken kann.
2. Wird ein Soldat auf Zeit nach dem Ehezeitende zum Berufssoldaten ernannt, ändert sich die Ausgleichsform und ist anstelle der externen Teilung die interne Teilung nach § 55aSVG i.V.m. dem BVersTG durchzuführen.
3. Auf die Bewertung des Anrechts hat die nachehezeitliche Berufung in das Soldatenverhältnis auf Lebenszeit keinen Einfluss, maßgeblich ist gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG weiter der Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.
Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2025/7_UF…