OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2025, AZ 20 UF 66/24
Ausgabe: 04-2025Familienrecht
Zur Gleichartigkeit von Anrechten aus Pflichtversicherungen bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG trotz Unterschieden bei ihrer Finanzierung, die in der späteren Leistungsphase zu nicht unerheblichen Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung führen können (Fortführung der Senatsentscheidung 20 UF 47/24 vom 17. Dezember 2024).
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…