OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2025, AZ 2 WF 33/25

Ausgabe: 05-2025Familienrecht

Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Vertretung des Kindes in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kommt nicht in Betracht, wenn das Kind aufgrund seines Altes – hier fast 16 Jahre alt – über die notwendige Verstandesreife verfügt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. April 2020 – XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 28).

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…