OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2018, AZ 20 UF 153/17
Ausgabe 01/2019, herausgegeben von OLG Karlsruhe

1. Zur Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Empfängers einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
2. Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&Datum=2018-10&nr=25992&pos=8&anz=11