OLG Karls­ru­he, Beschluss vom 12.08.2022, AZ 5 UF 47/22

Aus­ga­be: 11–2022Fami­li­en­recht

1. Für die Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zung nach § 62 Abs. 2 FamFG des berech­tig­ten Inter­es­ses an der Fest­stel­lung reicht ein schwer­wie­gen­der Ein­griff in ein Grund­recht aus. Ob die­ser Ein­griff gerecht­fer­tigt ist, ist an die­ser Stel­le nicht zu prüfen.

2. Die Ver­let­zung eines Rechts im Rah­men der Begründ­etheit einer Fest­stel­lung nach § 62 Abs. 1 FamFG kann sich auch aus dem Ver­fah­rens­recht ergeben.
3. Eine per­sön­li­che Anhö­rung der Betei­lig­ten im Beschwer­de­ver­fah­ren kann nach Erle­di­gung der Haupt­sa­che ent­behr­lich sein.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…